(1)
Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Bestellung des Beirats, seine Amtsdauer und die wesentlichen Punkte seiner Tätigkeit sowie die Anzahl und Entschädigung seiner Mitglieder zu regeln.
(2)
Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Jugendstrafgefangenen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.
(3)
Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Jugendstrafgefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung.
(4)
Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Jugendstrafgefangenen und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die Jugendstrafgefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
(5)
Die Mitglieder des Beirats sind außerhalb ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle ihrer Natur nach vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere Namen und Persönlichkeit der Jugendstrafgefangenen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.