Soweit die Jugendstrafgefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer nach § 57 Absatz 1 zu vergütenden Tätigkeit gehindert sind, soll ihnen für jeden vollen entgangenen Beschäftigungstag eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Taschengeldes nach § 61 Absatz 3 gezahlt werden. § 61 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 59
JStVollzG M-VAusfallentschädigung
Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Jugendstrafgefangenen und Kosten
Stand 2026-06-15