(1)
Die Jugendstrafgefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2)
Jugendstrafgefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.