Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Jugendstrafgefangenen Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.
§ 21
JStVollzG M-VArbeitstherapeutische Maßnahmen
Abschnitt 5 Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2026-06-15