Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
§ 107
JStVollzG M-VHausordnung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2026-06-15