Jurafuchs

§ 70

JStVollzG M-V
Gesundheitsschutz und Hygiene
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2026-06-15
(1)
Die Anstalt unterstützt die Jugendstrafgefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Jugendstrafgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. Sie können an den Kosten für Hygienemaßnahmen angemessen beteiligt werden.
(2)
Den Jugendstrafgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

Meine Notizen

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