(1)
Die Jugendstrafgefangenen erhalten eine Vergütung in Form von
1.
finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme oder einem Arbeitstraining nach § 10 Absatz 1 Nummer 11,
2.
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 12 oder
3.
Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 10 Absatz 1 Nummer 13.
(2)
Jugendstrafgefangene, die während der Beschäftigungszeit an Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Maßnahmen, die Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind, teilnehmen und zu diesem Zweck von ihrer Beschäftigung freigestellt werden, erhalten ihre Vergütung fort.
(3)
Der Bemessung der Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist ein Zweihundertfünfzigstel der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(4)
Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Jugendstrafgefangenen gestuft. Sie beträgt
1.
75 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1,
2.
88 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2,
3.
100 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und
4.
112 Prozent der Eckvergütung für Tätigkeiten, die eine Ausbildung oder vergleichbare Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.
(5)
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen, Vergütungsstufen und etwaiger Zulagen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
(6)
Soweit Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von der Vergütung ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Jugendstrafgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmende erhielten.
(7)
Die Höhe der Vergütung ist den Jugendstrafgefangenen in Textform bekannt zu geben.
(8)
Die Jugendstrafgefangenen, die an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.
(9)
Unabhängig von einer Freistellung von der Beschäftigung nach § 26 Absatz 1 erhalten Jugendstrafgefangene für jeweils 1 Monat zusammenhängender Ausübung einer Beschäftigung nach § 20 Absatz 2 eine Freistellung von 1 Werktag. Durch Zeiten, in denen Jugendstrafgefangene ohne ihr Verschulden an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Zeiträume von weniger als 1 Monat bleiben unberücksichtigt. Nehmen die Jugendstrafgefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Satz 1 in Anspruch, so wird diese von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.
(10)
Eine Anrechnung nach Absatz 9 Satz 4 ist ausgeschlossen,
1.
bei Jugendstrafgefangenen, bei denen Sicherungsverwahrung vorbehalten und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies von der Vollstreckungsleitung angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Jugendstrafgefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder
5.
wenn die Jugendstrafgefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.
(11)
Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Jugendstrafgefangenen bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit als Ausgleichsentschädigung zusätzlich einen Tagessatz nach Absatz 3 Satz 2 für jeden nicht anrechenbaren Freistellungstag. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Jugendstrafgefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 10 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils 10 Jahren Jugend- oder Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§ 60) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt entsprechend.