Jurafuchs

§ 40

JStVollzG M-V
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2026-06-15
(1)
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Jugendstrafgefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, insbesondere
1.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
2.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
3.
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
4.
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
(2)
Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Jugendstrafgefangenen sich dem Strafvollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbraucht werden.
(3)
Durch Lockerungen wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

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