Jurafuchs

§ 28

JStVollzG M-V
Recht auf Besuch
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2026-06-15
(1)
Die Jugendstrafgefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens 4 Stunden im Monat. Kontakte der Jugendstrafgefangenen zu ihren minderjährigen Kindern werden besonders gefördert. Deren Besuche werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet. Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Jugendstrafgefangenen zu berücksichtigen.
(2)
Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt.
(3)
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder Eingliederung der Jugendstrafgefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Jugendstrafgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.
(4)
Die Anstaltsleitung kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Jugendstrafgefangenen geboten erscheint und die Jugendstrafgefangenen hierfür geeignet sind.
(5)
Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sowie Notarinnen oder Notaren in einer die Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.
(6)
Die Anstaltsleitung kann den Jugendstrafgefangenen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen. Die Videobesuche werden nicht auf die Regelbesuchszeit angerechnet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →