(1)
Jugendstrafgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.
(2)
Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Jugendstrafgefangenen, abgewichen werden.
(3)
Nach Jugendstrafrecht verurteilte Gefangene werden getrennt von Gefangenen anderer Haftarten untergebracht.
(4)
Von den Trennungsgrundsätzen nach den Absätzen 1 und 3 darf zum Zwecke der medizinischen Behandlung und zur Ermöglichung der Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sowie zur Beschäftigung, abgewichen werden.