Erkranken Jugendstrafgefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten, benachrichtigt. Dem Wunsch der Jugendstrafgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.
§ 73
JStVollzG M-VBenachrichtigungspflicht
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2026-06-15