Jurafuchs

§ 58

JStVollzG M-V
Zwecke der Vergütung
Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Jugendstrafgefangenen und Kosten
Stand 2026-06-15
Die Vergütung nach § 57 Absatz 1 dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Befähigung der Jugendstrafgefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Haftzeit. Die Vergütung ermöglicht den Jugendstrafgefangenen insbesondere das Ansparen eines angemessenen Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.

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