Jurafuchs

§ 72

JStVollzG M-V
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2026-06-15
(1)
Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise gegen den natürlichen Willen der Jugendstrafgefangenen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig, soweit die Jugendstrafgefangenen krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und die Maßnahmen erforderlich sind, zur Abwendung
1.
einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Jugendstrafgefangenen oder
2.
einer von ihnen infolge ihrer Krankheit ausgehenden gegenwärtigen Lebensgefahr oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen.
(2)
Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn
1.
die Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren geeignet und erforderlich sind,
2.
mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,
3.
der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
4.
Art und Dauer der Maßnahmen auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden,
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt,
6.
vor Beginn der beabsichtigen Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt ernsthaft versucht wurde, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Jugendstrafgefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erhalten,
7.
die Jugendstrafgefangenen durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahme in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufgeklärt wurden und
8.
den Jugendstrafgefangenen nach Scheitern der Gespräche nach Nummer 6 die Beantragung der gerichtlichen Zustimmung zur Anordnung einer Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 nebst der Möglichkeit der Durchführung dieser Maßnahme angekündigt worden ist.
(3)
Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Anstaltsleitung nur auf Anordnung und unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Die Anordnung bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des gemäß § 93 des Jugendgerichtsgesetzes zuständigen Amtsgerichts. Das Recht zur Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist, bleibt unberührt. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren. Dabei werden festgehalten:
1.
die Gründe für die Anordnung,
2.
ihr Zwangscharakter,
3.
die Art und Weise ihrer Durchführung,
4.
die ärztliche Überwachung der Wirksamkeit,
5.
die Einzelheiten der ärztlichen Zustimmungsbemühungen und Aufklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und 7 sowie der Ankündigung nach Absatz 2 Nummer 8 sowie
6.
sonstige im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen bedeutsame Erklärungen der Jugendstrafgefangenen, insbesondere auch mit freiem Willen erklärte Zustimmungen gemäß Absatz 2 Nummer 6.
(4)
Bei Gefahr im Verzug findet Absatz 2 Nummer 6 bis 8 keine Anwendung. Die Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen ohne vorherige Zustimmung der Anstaltsleitung und des zuständigen Gerichts umgesetzt werden. Die Zustimmungen der Anstaltsleitung und des Gerichts sind unverzüglich nachträglich einzuholen.
(5)
Eine zwangsweise körperliche Untersuchung der Jugendstrafgefangenen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf einer ärztlichen Anordnung und ist unter ärztlicher Leitung durchzuführen.

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