(1)
Mit den Jugendstrafgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung zur Verfügung gestellt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Jugendstrafgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2)
Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Jugendstrafgefangene nicht zugegen sein.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.
(4)
Die Personensorgeberechtigen und das Jugendamt werden von der Aufnahme unverzüglich unterrichtet.
(5)
Die Jugendstrafgefangenen werden dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.