Jurafuchs

§ 47

JStVollzG M-V
Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
Stand 2026-06-15
(1)
Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Jugendstrafgefangenen auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn deren Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.
(2)
Gegen die in der Anstalt gemäß Absatz 1 untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3)
Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.

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