(1)
Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(2)
Die hauptamtliche Anstaltsleitung darf nur Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt übertragen werden.