Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
zu befürchten ist, dass Personen, die nicht Angehörige der Jugendstrafgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern,
3.
Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind oder
4.
zu befürchten ist, dass Personen, die Opfer der Straftat waren, durch die Begegnung mit den Jugendstrafgefangenen in schädlicher Weise beeinflusst werden.