(1)
Die Jugendstrafgefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.
(2)
Sofern fürsorgerechtliche Gründe nicht entgegenstehen, können die Jugendstrafgefangenen entlassen werden, wenn das Strafende
1.
auf einen Sonnabend, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten fällt, an dem diesem Tag vorhergehenden Werktag, oder
2.
in die Zeit vom 8. Dezember bis zum 6. Januar fällt, an dem diesem Zeitraum vorhergehenden Werktag, sofern sie sich zum Entlassungszeitpunkt mindestens 3 Monate ununterbrochen im Vollzug befinden.
(3)
Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu 2 Tage vorverlegt werden, wenn die Jugendstrafgefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.
(4)
Bedürftigen Jugendstrafgefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.