Jurafuchs

§ 98

JStVollzG M-V
Beschwerderecht
Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde
Stand 2026-06-15
(1)
Die Jugendstrafgefangenen erhalten Gelegenheit, sich in allen sie selbst betreffenden Angelegenheiten mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleitung zu wenden.
(2)
Besichtigen Bedienstete der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Jugendstrafgefangenen sich mit den sie selbst betreffenden Angelegenheiten an diese wenden können.
(3)
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

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