(1)
Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Jugendstrafgefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer befähigt werden.
(2)
Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(3)
Der Vollzug wird von Beginn an darauf ausgerichtet, den Jugendstrafgefangenen bei der Eingliederung in ein Leben in Freiheit ohne Straftaten zu helfen. Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten.
(4)
Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass die Jugendstrafgefangenen sich mit den Folgen ihrer Straftat für die Verletzten auseinandersetzen und Verantwortung für ihre Tat übernehmen.
(5)
Der Bezug der Jugendstrafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen. Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Jugendstrafgefangenen soll sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit gewährt werden.
(6)
Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.