Jurafuchs

§ 83

JStVollzG M-V
Besondere Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
Stand 2026-06-15
(1)
Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Jugendstrafgefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2)
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
Beobachtung der Jugendstrafgefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
3.
Trennung von allen anderen Jugendstrafgefangenen (Absonderung),
4.
Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
Fesselung und die Fixierung.
(3)
Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 sind ferner zulässig, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes von Jugendstrafgefangenen eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Jugendstrafgefangenen oder anderer Menschen zu besorgen ist.
(4)
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(5)
Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Jugendstrafgefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(6)
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Jugendstrafgefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
(7)
Die Fesselung mindestens sämtlicher Gliedmaßen mittels spezieller Gurtsysteme oder anderer geeigneter Vorrichtungen an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen, (Fixierung) ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.
(8)
Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Jugendstrafgefangenen auch bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.

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