(1)
Die Jugendstrafgefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.
(2)
Die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungsleitung und das Jugendamt werden von der Verlegung unverzüglich unterrichtet.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.
(4)
Die Aufsichtsbehörde (§ 108) kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.