(1)
Die Jugendstrafgefangenen im geschlossenen Vollzug werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
(2)
Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Bei einer Gefahr für die Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Jugendstrafgefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich.
(3)
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.