Jurafuchs

§ 93

JStVollzG M-V
Disziplinarmaßnahmen
Abschnitt 15 Disziplinarmaßnahmen
Stand 2026-06-15
(1)
Soweit andere Formen der Konfliktregelung oder eine Verwarnung nicht ausreichen, können Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Jugendstrafgefangenen rechtswidrig und schuldhaft
1.
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
2.
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
3.
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
4.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
5.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
6.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
7.
gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
8.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
(2)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
Verweis,
2.
Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs oder anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik bis zu 2 Monaten,
3.
Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu 2 Monaten,
4.
Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu 2 Monaten,
5.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs gemäß § 55 bis zu 2 Monaten,
6.
Kürzung der Ausbildungsbeihilfe um bis zu 10 Prozent oder des Arbeitsentgelts um bis zu 20 Prozent für bis zu 2 Monaten,
7.
Entzug der zugewiesenen Beschäftigung bis zu 2 Wochen und
8.
Arrest bis zu 10 Tagen.
(3)
Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(4)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5)
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

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