Jurafuchs

§ 105

JStVollzG M-V
Medizinische Versorgung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2026-06-15
(1)
Die medizinische Versorgung ist sicherzustellen.
(2)
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

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