Jurafuchs

§ 80

JStVollzG M-V
Sichere Unterbringung
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
Stand 2026-06-15
Jugendstrafgefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, insbesondere, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Jugendstrafgefangenen eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellen. Die Unterrichtungspflichten und Vorbehaltsrechte gemäß § 17 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.

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