Jurafuchs

§ 85

JStVollzG M-V
Ärztliche Überwachung
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
Stand 2026-06-15
(1)
Sind die Jugendstrafgefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, werden sie alsbald und in der Folge möglichst täglich durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgesucht. Während einer Fixierung ist eine Ärztin oder ein Arzt unverzüglich herbeizuziehen. Satz 1 gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.
(2)
Solange die Jugendstrafgefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind, ist die Ärztin oder der Arzt regelmäßig zu hören.

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