(1)
Gelder der Jugendstrafgefangenen werden auf Eigengeld-, Hausgeld- und Resozialisierungsgeldkonten in der Anstalt geführt.
(2)
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Jugendstrafgefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.