(1)
Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort untergebrachten Jugendstrafgefangenen, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbstständig zu regeln.
(2)
Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich mit bis zu 15 Jugendstrafgefangenen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.