(1)
Die Anstalt erhebt von Jugendstrafgefangenen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen, für diese Zeit einen Haftkostenbeitrag. Von Jugendstrafgefangenen, die sich selbst beschäftigen, kann der Haftkostenbeitrag monatlich im Voraus ganz oder teilweise gefordert werden. Vergütungen nach diesem Gesetz bleiben unberücksichtigt. Den Jugendstrafgefangenen muss täglich der Mindesttagessatz gemäß § 57 Absatz 3 Satz 2 verbleiben. Von der Geltendmachung des Anspruchs auf den Haftkostenbeitrag ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung der Jugendstrafgefangenen hierdurch gefährdet würde.
(2)
Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Die Aufsichtsbehörde stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.