(1)
Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten. Dies gilt auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Bücherei zur Verfügung.
(2)
Dem Sport kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels besondere Bedeutung zu. Er kann neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden. Den Jugendstrafgefangenen soll eine sportliche Betätigung von mindestens 2 Stunden wöchentlich ermöglicht werden.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.