(1)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Jugendstrafgefangenen gewährleistet ist. § 100 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
(2)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Jugendstrafgefangenen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.