Jurafuchs

§ 101

JStVollzG M-V
Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2026-06-15
(1)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Jugendstrafgefangenen gewährleistet ist. § 100 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
(2)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Jugendstrafgefangenen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

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