(1)
Gespräche dürfen im Einzelfall akustisch überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Die Überwachung kann durchgeführt werden, wenn die Besucherinnen oder Besucher und die Jugendstrafgefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden.
(2)
Gespräche mit Verteidigerinnen oder Verteidigern werden nicht überwacht.