Jurafuchs

§ 94

JStVollzG M-V
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
Abschnitt 15 Disziplinarmaßnahmen
Stand 2026-06-15
(1)
Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2)
Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Jugendstrafgefangenen die ihr zugrunde liegenden Erwartungen nicht erfüllen.
(3)
Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Resozialisierungsgeld hinzuzurechnen.
(4)
Für die Dauer des Arrests werden die betroffenen Jugendstrafgefangenen getrennt von anderen Jugendstrafgefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Jugendstrafgefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raums, in dem Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.

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