(1)
Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.
(2)
Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn feststeht, dass sie keine unzulässigen Gegenstände enthalten und wenn sie die Übersichtlichkeit des Haftraums nicht behindern oder in anderer Weise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels nicht gefährden. Die dazu erforderliche Überprüfung und etwa notwendige Änderungen werden durch die Anstalt auf Kosten der Jugendstrafgefangenen veranlasst. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. § 38 bleibt unberührt.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen.
(4)
Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendstrafgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.