Den Jugendstrafgefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
§ 74
JStVollzG M-VSeelsorge
Abschnitt 12 Religionsausübung
Stand 2026-06-15