(1)
Die Jugendstrafgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Bei der Durchsuchung der Hafträume dürfen Jugendstrafgefangene nicht zugegen sein. Die Durchsuchung der Jugendstrafgefangenen darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen sowie der Belange der betroffenen Bediensteten von Satz 3 abgewichen werden. Entsprechendes gilt für Jugendstrafgefangene, deren amtlicher Personenstandeintrag „divers“ ist oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.
(2)
Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum, andere Jugendstrafgefangene dürfen nicht anwesend sein. Während der Entkleidung dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts zugegen sein. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Die Entkleidung erfolgt regelmäßig in 2 Phasen. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(3)
Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass die Jugendstrafgefangenen in der Regel bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen oder Besuchern sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.