Jurafuchs

§ 41

JStVollzG M-V
Lockerungen aus sonstigen Gründen
Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2026-06-15
(1)
Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Jugendstrafgefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Jugendstrafgefangenen.
(2)
§ 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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