Jurafuchs

§ 92

JStVollzG M-V
Erzieherische Maßnahmen
Abschnitt 15 Disziplinarmaßnahmen
Stand 2026-06-15
(1)
Verstöße der Jugendstrafgefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Jugendstrafgefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als erzieherische Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1.
Erteilung von Weisungen und Auflagen,
2.
Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und
3.
Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer von 1 Woche.
(2)
Die Anstaltsleitung legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen.
(3)
Es sollen solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen.

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