(1)
Die Jugendstrafgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere Schulden zu regulieren.
(2)
Die berechtigten Interessen der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzugs zu berücksichtigen. Die Jugendstrafgefangenen sind dabei zu unterstützen, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.