Jurafuchs

§ 71

JStVollzG M-V
Krankenbehandlung während Lockerungen
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2026-06-15
(1)
Während Lockerungen haben die Jugendstrafgefangenen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 41 bleibt unberührt.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Jugendstrafgefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

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