(1)
Während Lockerungen haben die Jugendstrafgefangenen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 41 bleibt unberührt.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Jugendstrafgefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.