Jurafuchs

§ 23

JStVollzG M-V
Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
Abschnitt 5 Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2026-06-15
(1)
Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Jugendstrafgefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, zu fördern und weiterzuentwickeln. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.
(2)
Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Jugendstrafgefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.
(3)
Geeigneten Jugendstrafgefangenen soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.
(4)
Bei der Vollzugs- und Eingliederungsplanung ist darauf zu achten, dass die Jugendstrafgefangenen Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. Können Maßnahmen während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Haft fortgesetzt werden kann.
(5)
Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

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