(1)
Innerhalb der Anstalt ist der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
(2)
Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Aus- und Vorführungen sowie bei Gefangenentransporten und nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 von den dazu bestimmten Bediensteten gebraucht werden.
(3)
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Der Gebrauch gegen Personen ist nur mit dem Ziel, diese angriffs- und fluchtunfähig zu machen, und nur dann zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn eine Gefährdung Unbeteiligter nicht ausgeschlossen werden kann.
(4)
Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Die Pflicht zur Androhung entfällt, wenn der Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5)
Gegen Jugendstrafgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder
3.
um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet auf minderjährige Jugendstrafgefangene keine Anwendung.
(6)
Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Jugendstrafgefangene gewaltsam zu befreien.