Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 111
JStVollzG M-VEinschränkung von Grundrechten
Abschnitt 20 Einschränkung von Grundrechten
Stand 2026-06-15