Jurafuchs

§ 60

JStVollzG M-V
Eigengeld
Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Jugendstrafgefangenen und Kosten
Stand 2026-06-15
(1)
Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Jugendstrafgefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Resozialisierungsgeld oder Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen werden.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 53 Absatz 2, § 63, § 64 und § 65 bleiben unberührt.

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