Jurafuchs

§ 8

JStVollzG M-V
Diagnoseverfahren, Feststellung des Erziehungs- und Förderbedarfs
Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung
Stand 2026-06-15
(1)
An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen.
(2)
Der Erziehungs- und Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen wird in dem Diagnoseverfahren ermittelt. Es erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Jugendhilfe im Strafverfahren, der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstelle einzubeziehen.
(3)
Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Jugendstrafgefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.
(4)
Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu 1 Jahr kann das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist.
(5)
Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Jugendstrafgefangenen erörtert.

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