Jurafuchs

§ 34

JStVollzG M-V
Untersagung des Schriftwechsels
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2026-06-15
Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert,
3.
Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind oder
4.
zu befürchten ist, dass Personen, die Opfer der Straftat waren, durch den Schriftwechsel mit den Jugendstrafgefangenen in schädlicher Weise beeinflusst werden.

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