(1)
Die Jugendstrafgefangenen können verpflichtet werden, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Jugendstrafgefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2)
Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den monatlichen Taschengeldsatz nach § 61 Absatz 3 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.
(3)
Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der Forderung nach Absatz 1 ist abzusehen, soweit hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung behindert würde.