(1)
Die Jugendstrafgefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2)
Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert und unverzüglich weitergeleitet.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.
(4)
Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass eingehende Schreiben an Jugendstrafgefangene durch Kopien zum Zwecke der Weitergabe ersetzt werden, soweit insbesondere wegen der Beschaffenheit der Originalschreiben die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Die Originalschreiben werden in der Habe der Jugendstrafgefangenen verwahrt.