Jurafuchs

§ 19

JStVollzG M-V
Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie
Abschnitt 4 Sozialtherapie, psychologische Intervention und Psychotherapie
Stand 2026-06-15
Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung psychologisch wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung mit einer Person oder mehreren Personen durchgeführt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →